Immobilienfonds
(Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds und deren Rückabwicklung)
Haustürsituation
Für den Fall, das der Vertrags mit der Fondgesellschaft durch den Darlehensnehmer selbst unter in einer Haustürsituation geschlossen wurde besteht die Möglichkeit des Widerrufes des Darlehens. Ein Haustürgeschäft liegt nach § 1 HWiG a.F. dann vor, wenn ein Verbraucher zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist.
Der Europäische Gerichtshof hat für derartige Fälle im Jahr 2001 entschieden, dass die europäische Haustürwiderrufsrichtlinie auch auf Kreditverträge Anwendung findet, weshalb die Darlehensnehmer bei Abschluss eines Darlehensvertrages eine Widerrufsbelehrung nach dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz hätten unterzeichnen müssen.
Wurde eine solche Widerrufsbelehrung nicht unterzeichnet, kann der Darlehensvertrag zumindest bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate widerrufen werden.
Durch den Widerruf ist der Darlehensvertrag als von Anfang an nichtig zu betrachten und alle bereits erbrachten Leistungen müssen zurückerstattet werden. Dies bedeutete im einzelnen, dass der Verbraucher die bereits geleisteten Tilgungs- und Zinsraten erstattet bekommt. Im Gegenzug kann die Bank die Rückerstattung des Darlehensnennbetrages verlangen.
Auf Grund eines neuen Urteils des Bundesgerichtshofes vom 14.06.2004 wurde entschieden, dass der Darlehensvertrag und der Immobilienbeteiligungsvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen und die Banken nicht mehr den Darlehensnennbertrag zurückverlangen können, sondern verpflichtet sind die Immobilienbeteiligung zu übernehmen.
Daraus folgend ist eine Rückabwicklung für die Verbraucher wesentlich vereinfacht worden und nunmehr erstmals lohnenswert.