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Immobilienfonds

(Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds und deren Rückabwicklung)

Treuhandmodell

 

Verträge über Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds wurden oft im Wege des so genannten Treuhandmodells geschlossen. Dies bedeutet, der potentielle Anleger erteilte einem Treuhänder – zumeist Steuerberater – durch notariellen Vertrag vollumfängliche Vollmachten. Dieser schloss dann für den Anleger sämtliche mit der Immobilienbeteiligung zusammenhängende Verträge. Nach Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2002, verstoßen Treuhandverträge, welche den Treuhänder zum Abschluss von darlehensfinanzierten Immobilienbeteiligungen ermächtigen, gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RechtsBeratungsGesetz und sind somit nach § 134 BGB nichtig. Dies wirkt sich auch unmittelbar auf die vom Treuhänder geschlossenen Darlehensverträge aus.
Diese sind ebenfalls nichtig. Lediglich unter Rechtsscheinsgesichtspunkten kann das Darlehen gültig sein. Dies ist eventuell dann der Fall, falls der Treuhänder im Namen der Ihn Bevollmächtigenden weitere Unterlagen wie z.B. Schufa – Auskunft, Erklärung über persönliche Verhältnisse, Überweisungsaufträge etc. vor der letztlichen Vertragsunterzeichnung an die Bank übersandt hat. Teile der Rechtsprechung sehen hierin eine willentliche Duldung der Handlungen des Treuhänders, welche den Anlegern zuzurechnen sind.

Auf Rechtsscheinsgesichtspunkte kommt es regelmäßig jedoch gar nicht an, wenn sich die Unwirksamkeit der Vollmachtsurkunde aus dieser ersichtlich selbst ergibt.
Dies ist dann der Fall, wenn der Treuhänder zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art bzw. zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigt wurde.

Als Rechtsfolge hieraus sind das Darlehen und die Immobilienbeteiligung nichtig und haben zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Daraus folgend kann der Anleger alle bis dato gezahlten Zinsen bzw. Tilgungsraten zurückverlangen. Wogegen er der Bank lediglich den gewährten Darlehensnennbetrag zurückerstatten muss. Der BGH hat mittlerweile durch Urteil vom 14.06.2004 entschieden, dass die Banken sich sogar zunächst aus dem Immobilienfonds befriedigen müssen, weshalb Recht auf Erstattung des Darlehensnennbetrages besteht.