Immobilienfonds
(Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds und deren Rückabwicklung)
Übersicht
Anfang der 90er Jahre galten geschlossene Immobilienfonds als rentable Geldanlage. Verbraucherschützer sprechen von einer Zahl von mehr als 300.00 Eigentümern geschlossener Immobilienfonds. Heute ist jeder Verbraucher froh, der nicht durch wohlklingende Namen wie „Cumulus", „Sachwert", „Neue Bundesländer", „Hettstedt" oder „Ohrdruf" und durch diverse Finanzvermittler in die Falle der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds gelockt wurde.
Gepriesen wurden die Steuerersparnisse, die einfache Finanzierung und Gewinne in Form von Ausschüttungen und Renten.
Mittlerweile sind die in ihren Hochglanzprospekten angepriesenen Fonds kurz vor der Pleite und die Fondsanteile nichts oder kaum noch etwas wert. Vermittelt wurden die Fondsbeteiligungen meist über das Treuhändermodell, in dem einem Treuhänder – zumeist Steuerberater - vollumfängliche Vollmachten erteilt wurden und der sich sofort daran machte diese auszuüben. Er schloss einen Darlehensvertrag mit einer finanzierenden Bank und erwarb mit dem Darlehensvertrag die Fondsanteile.
Dieser am Anfang nahezu perfekt scheinende „Service" hatte jedoch gewaltige Schönheitsfehler. Dies Ausschüttungen der Fonds waren spärlich oder blieben ganz aus, wogegen von den Verbrauchern die monatlichen Darlehensraten in voller Höhe weiterzuzahlen waren. Das so genannte Steuersparmodell als Kapitalanlage wurde für viele Anleger ein Fass ohne Boden. Sie zahlen bis heute die Darlehen ab.
Auf der Suche nach einem Weg aus dieser Falle stößt man auf das Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935. Es wurde geschaffen um jüdische Mitbürger aus dem Geschäft mit dem Recht herauszudrängen und regelt heute, wer rechtsberatend tätig sein darf. Ganz nebenbei ist es nun eine Hintertür für geprellte Fondsanleger geworden.
Da die Treuhänder sowohl Darlehensverträge als auch die Fondsbeteiligung und weitere Geschäfte tätigten, waren sie nach Urteil des Bundesgerichtshofes auch rechtsberatend tätig, was nur Rechtsanwälten erlaubt ist. Damit sind alle von Ihnen getätigten Rechtsgeschäfte unwirksam. Dies hat unmittelbare Konsequenzen auf den Darlehensvertrag der ebenfalls, da vom Treuhänder geschlossen, unwirksam ist. Die Banken sind demnach verpflichtet, die bis dato gezahlten Zinsen und Tilgung zurückzuerstatten.
Um die auf sie zukommende Lawine an Prozessen abzufedern sind die Banken mittlerweile bereit großzügige Vergleiche zu schließen, um am Schluss nicht auf den kompletten Darlehen sitzen zu bleiben.
Auch für Verbraucher, die geschlossene Immobilienfonds nicht über einen Treuhänder, aber in der häuslichen Wohnung erworben haben gibt es Hoffnung auf eine Rückabwicklung, da regelmäßig bei solchen Geschäften eine Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz nicht erfolgt ist und die Verträge widerrufen werden können. Interessant dürfte vor allem sein, dass Rechtsschutzversicherungen für derartige Prozesse eintreten müssen, wenn zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses bereits 3 Monate eine Privatrechtsschutzversicherung bestanden hat.
Der Autor bearbeitet auf Grund eines seiner Interessenschwerpunkte Bankhaftungsrecht eine Vielzahl von derartigen Fällen, so dass er zumindest aus Erfahrung spricht, wenn er sagt, dass nach Gesprächen mit den Banken zumindest eine Verringerung der Kreditlast erreicht werden kann.
Rechtsanwalt Henning Schneider
Rechtsanwaltskanzlei Schneider & Schneider, Schleusingen