Verbraucherinsolvenz
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Restschuldbefreiung (Stufe 4)
Nach einer 6-jährigen Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht über die Restbefreiung des Schuldners.
Die Restschuld kann auf Antrag eines Gläubigers versagt werden, wenn:
Versagungsgründe vorliegen, wenn der Schuldner
- wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten oder diese ihm versagt worden ist,
- während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
- im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens Vermögen verschwendet oder unangemessene Schulden gemacht hat.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung erlöschen alle Forderungen der Insolvenzgläubiger und das Verfahren ist beendet.
Die Restschuldbefreiung umfasst jedoch keine Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren begründet wurden.
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Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren (Stufe 3)
Scheitert auch dieser gerichtliche Einigungsversuch, prüft das Gericht, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Dies ist jedoch regelmäßig dann der Fall, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Antragsstellers vorliegt. Dann wird das Verfahren eröffnet. Hierzu werden alle Gläubiger angeschrieben und die Ihre Forderungen zu der so genannten Insolvenztabelle anmelden müssen und ein Insolvenzverwalter bestimmt.
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Antrag auf Verbraucherinsolvenz
Der Vordruck steht Ihnen nachfolgend als PDF-Download zur Verfügung:
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Gerichtliche Schuldenbereinigung (Stufe 2)
Stimmen die Gläubiger nicht zu wird der Antrag bei Gericht auf Verbraucherinsolvenz gestellt. Sie benötigen dazu umfangreiche Formulare und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch von einer anerkannten Stelle, zum Beispiel von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt.
Auch das Gericht versucht vor Eröffnung noch einmal eine unstreitige Lösung und stellt noch einmal einen außergerichtlichen Einigungsversuch auf.
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Außergerichtliche Schuldenbereinigung (Stufe 1)
Das Gesetz schreibt als zwingende Voraussetzung vor, dass vor dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht werden muss.
Ähnlich wie im Fernsehen werden hier alle Gläubiger über ein mögliches Insolvenzverfahren informiert und gebeten einem Ratenzahlungsplan zuzustimmen, bei dem sie oft auf einen Teil der Forderungen verzichten sollen.
Geeignete Stellen wie anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte helfen bereits an dieser Stelle weiter. Die Kosten dabei sind meist über die Beratungshilfe gedeckt.
Stimmen die Gläubiger zu, erfolgt die Zahlung an diese entsprechend der getroffenen Vereinbarungen und das Verfahren ist an dieser Stelle beendent.