Kosten
Scheidungsverfahren
Im Scheidungsverfahren lassen sich die allgemeinen Regeln zur Kostentragung nicht so anwenden, schließlich stellt sich die Frage nach Gewinner und Verlierer nicht.
Um aber mit der Vorstellung aufzuräumen, eine Scheidung wäre unerschwinglich teuer, möchten wir hier einen kurzen Überblick über die anfallenden Kosten geben.
Zunächst sei der Hinweis erlaubt, dass die Rechtsschutzversicherung im Regelfall diese Kosten nicht übernimmt, jedoch gibt es seit kurzem auf dem Markt die Möglichkeit dieses Risiko extra zu versichern. Zu beachten ist dabei allerdings, dass zwischen Versicherungsabschluss und Scheidungsfall einige Zeit verstrichen sein muss. Manche Versicherungen übernehmen aber zumindest die Beratungskosten.
Sollten die Voraussetzungen vorliegen, kommt allerdings die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht.
Grundsätzlich trägt jede der Parteien die Kosten zur Hälfte, d.h. jeder trägt seine Anwaltskosten und die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten. Wie hoch diese Kosten sind bestimmt sich nach dem festgesetzten Wert, in der Regel aus dem dreifachen Monatsnettogehalt beider Eheleute, abzüglich 250 € je unterhaltsberechtigtem Kind pro Monat. Der Mindestwert beträgt 2000 €.
Dieser Wert kann sich erhöhen, je nachdem über was das Gericht zusätzlich entscheiden muss, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Sorgerecht, ... Deshalb lässt sich meist zu Beginn des Scheidungsverfahrens noch nicht genau beziffern, auf welche Summe sich die anfallenden Kosten belaufen, wir sind jedoch in ihrem Interesse bemüht, diese so gering wie möglich zu halten.
An dieser Stelle sei noch ein Hinweis gestattet. Die landläufige Auffassung, dass man nur einen gemeinsamen Anwalt beauftragen könne ist nicht richtig. Der Anwalt kann immer nur einen der Ehepartner rechtlich vertreten, etwas anderes würde den Beratungspflichten zuwiderlaufen.
Es genügt jedoch, wenn der Ehepartner anwaltlich vertreten wird, der den Scheidungsantrag vor Gericht stellt. Dies ist sicherlich eine kostengünstige Variante, setzt aber wohl doch voraus, dass sich die Ehegatten vertrauen und keine größeren Streitigkeiten vorhanden sind. In den meisten Fällen ist diese Variante nicht zu empfehlen.